73-05-BML Investitionen in überbetriebliche Bewässerung
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- Zusammenschlüsse von zumindest drei Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern landwirtschaftlicher Betriebe
- Agrargemeinschaften
- Wassergenossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz WRG 1959 idgF.
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- Investitionskosten für die Errichtung von Infrastrukturanlagen zur Wasserförderung, Wasserspeicherung, Wasseraufbereitung und Zuleitung zu den einzelbetrieblichen Entnahmestellen
- Kosten für die Anbindung an das Stromnetz inkl. Trafostation, Strommesseinrichtungen und Versorgungsleitungen
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- bei Mitgliedern von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsebereich i.S. der Verordnung (EU) 2021/2115 Kosten, die im Rahmen des jeweiligen jährlichen Operationellen Programms förderfähig sind
- Bewässerungsanlagen mit Wasserentnahmen aus Tiefengrundwässern
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- Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF., sowie allenfalls weitere erforderliche Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung.
- Wasserzähler werden oder sind installiert
- Bei Investition in bestehende Bewässerungsanlagen muss ein Wassereinsparungspotential von mindestens 15 % erreicht werden. Dies ist nicht relevant bei Investitionen, die nur zur Erhöhung der Energieeffizienz, für den Bau von Speicherbecken oder für die Nutzung von aufbereitetem Wasser dienen.
- Bei Investitionen in bestehende Bewässerungsanlagen mit fossiler Energieversorgung muss eine Umstellung auf elektrische Versorgung erfolgen. Bei Investitionen in Neuanlagen ist eine elektrische Energieversorgung verpflichtend vorzusehen.
Diese Voraussetzung entfällt für Anlagen, die ausschließlich zur Frostschutzberegnung eingesetzt werden. - Investitionen mit einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche sind nur förderfähig, wenn nachgewiesen wird, dass die Investition keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer und auf abhängige Landökosysteme haben.
- Investitionen in den Bau oder Ausbau von Speicherbecken dürfen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer und auf abhängige Landökosysteme haben.
- Bei Investitionen, bei denen Grund- oder Oberflächengewässer betroffen sind, deren mengenmäßiger Zustand schlechter als gut eingestuft wurde oder für die ein Risiko der Zielverfehlung des mengenmäßigen Zustands gemäß NGP besteht,
- muss eine nachweisliche Senkung des Wasserverbrauchs um mindestens 25 % erreicht werden
- sind Förderanträge vor der Einreichung dem BML zur Stellungnahme aus wasser-wirtschaftlicher Sicht vorzulegen.
- sind Investitionen mit einer Nettovergrößerungen der bewässerten Fläche nicht förderfähig
- in Grundwasserkörpern mit mengenmäßiger Zustand schlechter als gut
- in Grundwasserkörpern, für die ein Risiko der Zielverfehlung des mengenmäßigen Zustands besteht, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf Grund- oder Oberflächenwasserkörper zu erwarten sind.
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- Förderanträge können laufend eingebracht werden
- Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt
Punkte
1
Durchschnittlicher Niederschlag in der Vegetationsperiode bzw. Frostschutzberegnung
4
2
Anzahl beteiligter Betriebe
3
3
Beregnungsfläche in ha, differenziert nach Kulturarten
3
4
Zusatzpunkt für innovativen Ansatz
1
Summe
11
Mindestpunktzahl
5
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- Die Förderung wird als Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten gewährt.
- Für die Errichtung und Erneuerung von Wasserförderungs- und –verteilungssystemen im Ausmaß von 50%.
- Für die Errichtung von Speicherbecken im Ausmaß von 70%.
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Nicht gefördert werden:
- Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit in Zusammenhang stehende Kosten
- Kosten für die Anlagen zur einzelbetrieblichen Wasseraufbringung auf die Bewässerungsfläche (Tropferleitungen, Beregner inkl. Verbindungsleitung).
Kontakte
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Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Land- und Forstwirtschaft (AG3)
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Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
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Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung WA3
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Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Va
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Landwirtschaftskammer Wien
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Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20408
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Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 9
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Amt der Tiroler Landesregierung/Abteilung Agrarwirtschaft