73-06-BML Investitionen in ökologische Verbesserungen und Maßnahmen zur Minderung des Hochwasserrisikos – Verringerung Hochwasserrisiko
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- Wassergenossenschaften und Wasserverbände
- Gebietskörperschaften, bei Projekten gemäß SRL LE-Projektförderungen GSP23-27 Punkt 9.2.1 lit. a nur Gemeinden und Gemeindeverbände
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Management von Hochwasserrisiken durch Maßnahmen zur Verbesserung des Wasser- und Sedimentrückhalts und zur Minderung der Gefährdung durch Oberflächenabfluss sowie Erstellung von damit zusammenhängenden Planungs- und Managementgrundlagen.
Förderbar sind folgende Aktivitäten:- Kleinmaßnahmen zum Rückhalt für Wasser und Sediment und zur Minderung der Gefährdung durch Oberflächenabfluss
- Erstellung von damit zusammenhängenden Gefahrenhinweiskarten sowie Gefahren- und Risikokarten (Oberflächenabfluss) und darauf aufbauenden Managementplänen inkl. Grundlagenerhebung und Prozessmodellierung
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- Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF. sowie von allenfalls weiteren erforderlichen Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung.
- Das Projekt gemäß Punkt 9.2.1 lit. a darf ein Retentionsvolumen von 15.000 m³ nicht überschreiten.
- Das Projekt ist nur abseits ständig wasserführender Gewässer förderbar.
- Förderfähig sind nur Maßnahmen zur Retention oder Ableitung von oberflächlich abfließendem Wasser, das nicht von Siedlungs- und Industriegebieten stammt.
- Planung und technische Abwicklung der Projekte im Einvernehmen mit der zuständigen wasserbaulichen Dienststelle des jeweiligen Bundeslandes.
- Vorlage von geeigneten Projektunterlagen bei Projekten gemäß Punkt 9.2.1 lit. a, die den fachlichen Vorgaben des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 und dem „Stand der Technik“ gemäß § 12a Wasserrechtsgesetz 1959 entsprechen.
- Die Vereinbarkeit mit dem Hochwasserrisikomanagementplan RMP 2021 ist sicherzustellen.
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Förderanträge können laufend über die Website „www.eama.at“ bei der AMA eingebracht werden.
Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Die Unterlage zu den Auswahlverfahren und Auswahlkriterien ist unter folgendem Link einsehbar: https://www.ama.at/dfp/allgemeine-informationen/allgemeine-rechtliche-grundlagen#18723. -
Die Förderung wird als Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten in der Höhe von 80% gewährt.
Die förderfähigen Kosten betragen mindestens EUR 10.000 (netto) und maximal EUR 2.000.000 (netto) je Projekt.
Kosten für den Erwerb bzw. Aufbringung von Grund und Boden können zur Gänze berücksichtigt werden, sofern die Maßnahme im öffentlichen Interesse aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes oder des Hochwasserschutzes erfolgt und dadurch Flächen aus der Produktion genommen werden. -
Der Zeitraum, innerhalb dessen ein beantragtes und genehmigtes Projekt umzusetzen ist, kann bis zu drei Jahre betragen. Der Durchführungszeitraum beginnt mit der Antragstellung. Es kann jedoch auch ein späterer Start des Projekts beantragt und genehmigt werden.
Vor der Antragstellung geleistete Anzahlungen für Leistungen, die im Durchführungszeitraum erbracht werden, Planungs- und Beratungskosten und weitere Vorleistungen für investive Projekte sind bis zu sechs Monate vor dem Einreichdatum förderfähig.
Kontakte
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Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
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Landwirtschaftskammer Wien
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Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
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Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20408
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung WA3
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Amt der Tiroler Landesregierung/Abteilung Agrarwirtschaft
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Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 9
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Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/LNO