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73-10-BML Orts- und Stadtkernförderung (Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen)

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Detail­informationen

  • Das Wichtigste im Überblick
  • Aufrufe und Fristen
  • Merkblätter und Unterlagen
    • Natürliche Personen
    • eingetragene Personengesellschaften
    • Juristische Personen (inkl. Gemeinden und Gemeindeverbände)
    • Beim Fördergegenstand 2 sind ausschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände als förderwerbende Personen zulässig.
  • Die Fördermaßnahme soll zur (Wieder-)Belebung von Orts- und Stadtkernen beitragen, der Flächeninanspruchnahme entgegenwirken sowie die soziale und wirtschaftliche Infrastruktur von Orten einer Region stärken. 

    Es können bis zu vier Fördergegenstände (FG) im Rahmen von Aufrufverfahren durch die zuständigen Stellen in den Ämtern der Landesregierungen angeboten werden. Diese sind:

    • FG 1: Schaffung und Sanierung von öffentlichen Flächen (z.B. Begegnungszonen, Plätze, Grün- und Freiflächen, Spiel- und Bewegungsplätze, etc.)
    • FG 2: Materielle und immaterielle Maßnahmen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden, die im öffentlichen Eigentum der Gemeinde oder von ihr beherrschter Rechtsträger stehen
    • FG 3: Materielle und immaterielle Maßnahmen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von regionaltypischen und baukulturell wertvollen Gebäuden (ausgenommen geförderter Wohnbau)
    • FG 4: Materielle und immaterielle Maßnahmen zur Revitalisierung, Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden, die nicht im öffentlichen Eigentum sind (ausgenommen geförderter Wohnbau), für die aber (bei Mischnutzung zumindest teilweise) ein öffentliches Nutzungsinteresse besteht.
    • Das Projekt wird im ländlichen Gebiet umgesetzt.
    • Die Projektumsetzung muss im öffentlichen Interesse liegen. Öffentliches Interesse liegt vor, wenn der Nutzen für das Gemeinwohl über dem von Individualinteressen der Eigentümer steht.
    • Bestandsgebäude müssen ein Alter von mind. 15 Jahre ab dem Zeitpunkt der Benützungsbewilligung oder Fertigstellungsanzeige aufweisen.
    • Das Projekt muss den Zielsetzungen eines vorliegenden Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (oder vergleichbaren Konzepts) entsprechen.
    • Das Förderobjekt liegt innerhalb der definierten Orts- und Stadtkernabgrenzung. Die Abgrenzung von Orts- und Stadtkernen hat gemäß der Empfehlung 3 zur Erstellung von Orts- bzw. Stadtkernabgrenzungen und dem Anhang - Abgrenzung von Orts- und Stadtkernen der Fachempfehlungen der ÖREK-Partnerschaft zur Stärkung von Orts- und Stadtkernen in Österreich zu erfolgen. 
    • Für Fördergegenstand 2 und 4 gilt zusätzlich: Beim Förderobjekt handelt es sich um einen Leerstand oder eine Fehl- oder Mindernutzung. Leerstand betrifft bebaute und unbebaute Immobilien, die nicht, unzureichend oder zweckentfremdet genutzt werden. Sie besitzen das Potential neu, mehr oder besser genutzt zu werden und damit einen Mehrwert für den Ortskern und die Eigentümer:innen zu generieren und das Umfeld aufzuwerten.
    • Das öffentliche Nutzungsinteresse für das geförderte Objekt gemäß Fördergegenstand 4 ist durch einen Nutzungsvertrag und ein Nutzungskonzept, den die förderwerbende Person mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer abschließt, nachzuweisen – sofern die förderwerbende Person nicht der/die Eigentümer:in ist. Zusätzlich muss das Objekt (ausdrücklich oder konkludent) im Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einem vergleichbaren Konzept verankert sein.
    • Förderanträge können im Zuge von Aufrufverfahren durch die zuständigen Stellen in den jeweiligen Bundesländern eingereicht werden.
    • Jedes Projekt, welches die Fördervoraussetzungen erfüllt und damit grundsätzlich förderfähig ist, wird zusätzlich anhand von Auswahlkriterien beurteilt und bepunktet. Alle Projekte, die zumindest die Mindestpunkteanzahl erreichen, werden – soweit das für das Auswahlverfahren vorgesehene Förderbudget ausreicht – ausgewählt. 
    • Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt.
    • Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Auswahlkriterien finden Sie im Kapitel 10 des Dokuments Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027
    • Die Förderung wird als Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten im Ausmaß von 65% gewährt.
    • Es gilt eine Kostenuntergrenze von EUR 10.000 (netto) und eine Kostenobergrenze von 
      • EUR 700.000 (netto) für Projekte in den Fördergegenständen 1 und 2 
      • EUR 1.000.000 (netto) für Projekte im Fördergegenstand 3
      • EUR 400.000 (netto) für Projekte im Fördergegenstand 4
    • Unbare Eigenleistungen werden nicht gefördert. 
    • Im Fall der Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudes im Fördergegenstand 2 und 4 (ausgenommen Denkmalschutz oder andere gesetzliche Grundlagen) sind der Standard "Niedrigstenergiegebäude" nach Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (BGBl. II Nr. 251/2009 i.d.g.F.) sowie die landesrechtlichen Vorgaben gemäß Bauordnung (OIB-RL 6) einzuhalten. 
    • Die Umsetzung des Projekts geschieht in Abstimmung mit den zuständigen Fachabteilungen des Bundeslandes.
    • Investitionen in Infrastrukturen mit Gesamtkosten über fünf Mio. EUR (netto), die nicht in der Lokalen Entwicklungsstrategie der LEADER-Regionen enthalten sind, sind nicht förderfäh
    • Werden immer alle Fördergegenstände in allen Bundesländern im Rahmen der Aufrufverfahren angeboten? Nein, das Initiieren und die detaillierte Ausgestaltung der Aufrufverfahren obliegen den zuständigen Abteilungen der Ämter der Landesregierungen. Ob alle Fördergegenstände im aktuellen Aufrufverfahren angeboten werden, hängt von der Ausgestaltung des jeweiligen Aufrufverfahrens ab. Eventuell werden in einem Aufrufverfahren nur einzelne Fördergegenstände für die Antragsstellung angeboten. Den zuständigen Abteilungen in den Bundesländern steht nach §91 Abs. 2 GSP-AV im Hinblick auf die zielgerichtete Vergabe von Förderungen die Möglichkeit, Einschränkungen zu machen und weitere Kriterien festzulegen. 
    • Wozu brauche ich eine Klientennummer? Um elektronisch einen Förderantrag stellen zu können, muss die förderwerbende Person bereits bei der AMA mit Klientennummer registriert sein oder es muss zuvor eine Erstregistrierung erfolgen. Die Erstregistrierung erfolgt über die eAMA Plattform (https://www.ama.at/fachliche-informationen/kundendaten/erstregistrierung-(nicht-l-u-f-)). Jedenfalls obligatorisch für die Erstregistrierung ist die ID Austria.
    • Kann ich eine Förderung für meine Immobilie erhalten und das geförderte Objekt dann vermieten oder verpachten?  Nein. Gemäß § 72 Abs. 1 GSP-AV ist die Nutzung durch Dritte (z.B. durch Pächter:innen oder Mieter:innen) nicht zulässig. D.h. die förderwerbende Person muss selbst Nutzerin des Investitionsobjekts sein. Die geförderte Investition muss mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Förderwerber von ihm innerhalb des Programmgebiets ordnungsgemäß und den Zielen oder Durchführungsbedingungen des jeweiligen Projekts entsprechend genutzt und instandgehalten werden. 
    • Welche rechtlichen Grundlagen sind für die vorliegende Fördermaßnahme besonders relevant? 
      • Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen (siehe Punkte 1 und 25)
      • Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 (siehe Punkt 10)
    • Wo finde ich die ÖREK-Partnerschaft zur Stärkung von Orts- und Stadtkernen in Österreich? Diese finden Sie zum Download hier: https://www.oerok.gv.at/fileadmin/user_upload/Bilder/2.Reiter-Raum_u._Region/1.OEREK/OEREK_2011/PS_Orts_Stadtkerne/BROSCHUERE_FINAL_Fachempfehlungen_Ortskerne_gedruckt.pdf
    • Welche Unterlagen sind noch hilfreich für die Antragsstellung? Als technischer Leitfaden für die Antragstellung steht das sogenannte DFP-Handbuch im AMA-Informationsportal zur Verfügung. Weiters wird auf die allgemeinen Informationsblätter zu unterschiedlichen Themen wie (Personal-)Kosten, Vergaberecht etc. und Erklärvideos der AMA verwiesen.

Kontakte

  • Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 9

    Abt. 9, Hauptreferat EU-Förderwesen

    post.a9-foerderwesen@bgld.gv.at

    Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt

  • Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10

    Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum

    abt10.dfp@ktn.gv.at

    Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee

  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung RU7

    Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten

    post.ru7@noel.gv.at

    Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

  • Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Raumordnung

    Gruppe Koordinierungsstelle für EU-Regionalpolitik

    ro-eu.post@ooe.gv.at

    Bahnhofplatz 1, 4021 Linz

  • Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

    10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

    abteilung10@stmk.gv.at

    Ragnitzstraße 193, 8047 Graz

  • Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Va

    Landwirtschaft und ländlicher Raum

    landwirtschaft@vorarlberg.at

    Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz

  • Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20408

    Ländliche Entwicklung

    laendliche.entwicklung@salzburg.gv.at

    Bundesstraße 6, 5071 Wals

  • Amt der Tiroler Landesregierung/Abteilung Agrarwirtschaft

    Abteilung Agrarwirtschaft

    agrarwirtschaft@tirol.gv.at

    Innrain 1, 6020 Innsbruck

Anschrift

Agrarmarkt Austria

Dresdner Straße 70

1200 Wien

 

Kontakt

DFP-Hotline 050 3151 99  (bei Menüansage Taste 5)

dfp@ama.gv.at

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