73-11-SBG Investitionen in soziale Dienstleistungen
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- Gebietskörperschaften
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Gemeinnützig tätige juristische Personen
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- Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung von Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen (für Kinder von 0-6 Jahren) einschließlich bedarfsgerechter Adaptierung und (Innen-)Ausstattung.
- Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung von Einrichtungen der Pflege und Betreuung (z. B. Tageszentren) einschließlich bedarfsgerechte Adaptierung und (Innen-) Ausstattung.
- Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung von psychosozialen, sozialpsychiatrischen sowie psychiatrischen Einrichtungen, insbesondere für Kinder und Jugendliche.
- Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung von Einrichtungen und Wohnbauten, die der Deckung des Betreuungs- und Wohnbedarfs von Menschen in besonderen Notlagen (etwa Frauen, Kinder, Jugendliche, Familien, ältere Menschen, Flüchtlinge/Vertriebene) dienen.
- Investitionen zur Schaffung und Verbesserung von mobilen Diensten sowie Hol-, Bring- und Servicedienste.
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- Das Projekt wird im ländlichen Gebiet umgesetzt
- Es handelt sich nicht um eine Investition in eine große Infrastruktur. Die Gesamtkosten einer Investition in einem der Fördergegenstände dürfen 5 Mio. Euro nicht übersteigen.
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- Förderanträge können bei der bewilligenden Stelle über die Website www.eama.at erst dann eingereicht werden, nachdem die Bewilligende Stelle über die Website www.eama.at einen Aufruf kundgemacht hat.
- Die Auswahl der Projekte übernimmt ein beratendes Gremium unter Vorsitz des Landes. In diesem Gremium sollen Vertreter:innen der Verwaltung und der Zivilgesellschaft, unter anderem Interessensvertretungen von Menschen mit Behinderungen, auf Basis eines transparenten und nachvollziehbaren Bewertungsverfahrens eine Rangliste der Projekte des jeweiligen Auswahlverfahrens erstellen.
- Informationen zu Auswahlkriterien und Auswahlverfahren im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027“.
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- Förderfähige Kosten sind materielle und immaterielle Investitionen und Planungs- und Beratungskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Investition stehen.
- Der Fördersatz beträgt einheitlich 65% der förderfähigen Kosten.
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- Bei Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudes: Es sind der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ nach Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (BGBl. II Nr. 251/2009 i.d.g.F.) sowie die landesrechtlichen Vorgaben gemäß Bauordnung (OIB-RL 6) einzuhalten. Die Erfüllung dieser Standards ist im Rahmen der Endabrechnung von der zuständigen Baubehörde zu bestätigen.
- Nicht förderfähige Kosten sind:
- Sach- und Personalkosten in Zusammenhang mit der Investition
- Unbare Eigenleistung
- Weitere Details finden Sie:
- im Merkblatt zur Fördermaßnahme „Investitionen in Soziale Dienstleistungen“ (73-11)
- In der Sonderrichtlinie (SRL) des Landes Salzburg
- im technischen Leitfaden für die Förderantragstellung, dem sogenannten DFP-Handbuch
- in den Informationsblättern zu wichtigen inhaltlichen Fragestellungen in Bezug auf die Förderantragstellung
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- Die Fördermaßnahme wird durch die Ämter der Bundesländer durchgeführt und daher werden für jedes Bundesland eigene Aufrufe erstellt.
- Weitere Details sind in der Richtlinie des Landes Salzburg zur Förderung von Investitionen in soziale Dienstleistungen im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 sowie im Merkblatt (enthält auch Beispiele) zur Maßnahme dargelegt.
Kontakte
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Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20408