77-02-BMK-ALPENKONVENTION Zusammenarbeit
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Gefördert werden Kooperationen aus mindestens zwei Partner:innen. Diese Kooperation kann aus folgenden Partner:innen bestehen: natürliche und juristische Personen (inklusive Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts) bzw. eingetragene Personengesellschaften. Die Kooperation kann als eigene Rechtsperson, z. B. Verein, Genossenschaft oder als Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GesbR) auftreten.
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- Jedes Arbeitspaket und jede Aktivität muss einem Fördergegenstand zugeordnet werden. Das Angebot der Fördergegenstände hängt von der Zielsetzung und dem Inhalt des Aufrufs durch den Fördergeber ab und kann dementsprechend variieren.
Insgesamt gibt es 12 Fördergegenstände. Diese sind dem Merkblatt Fördermaßnahme „Zusammenarbeit“ des GAP-Strategieplans Österreich 2023–2027 (77-02-BMK-ALPENKONVENTION) zu entnehmen.
- Jedes Arbeitspaket und jede Aktivität muss einem Fördergegenstand zugeordnet werden. Das Angebot der Fördergegenstände hängt von der Zielsetzung und dem Inhalt des Aufrufs durch den Fördergeber ab und kann dementsprechend variieren.
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Persönliche Fördervoraussetzungen:
- In der Fördermaßnahme 77-02 können ausschließlich Kooperationen aus mindestens zwei Kooperationspartner:innen unterstützt werden, die sich zu einer neuen Kooperation zusammenfinden oder als bestehende Kooperation neue gemeinsame Tätigkeiten umsetzen: Die Kooperation besteht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung und während der gesamten Projektdauer aus mindestens zwei Partner:innen.
- Die Kooperation ist nur förderfähig, wenn die Kooperation neu ist oder eine bestehende Kooperation eine neue Tätigkeit verfolgt.
- Bei bundesweit ausgerichteten Kooperationsprojekten ist auf bestehende Strukturen aufzubauen oder zumindest ein erfahrener Lead-Partner einzusetzen werden muss. Diese bestehende Struktur ist näher zu erläutern bzw. die Auswahl des LEAD-Partners erfolgt aus der zuvor erfassten Liste der Kooperationspartner.
Eine vollständige Information der Fördervoraussetzungen ist im Merkblatt unter „3.2.3 Persönliche Fördervoraussetzungen“ zu finden.
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Jedes Projekt, welches die Fördervoraussetzungen erfüllt und damit grundsätzlich förderfähig ist, wird zusätzlich anhand von Auswahlkriterien beurteilt und bepunktet. Alle Projekte, die zumindest die Mindestpunkteanzahl erreichen, werden – soweit das für das Auswahlverfahren vorgesehene Förderbudget ausreicht – ausgewählt.
Die für die Fördermaßnahme geltenden Auswahlkriterien sind im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023 - 2027“ (siehe Informationsportal der AMA zu Sektor- und Projektmaßnahmen: https://www.ama.at/dfp/allgemeine-informationen/allgemeine-rechtliche-grundlagen#18723) angeführt.
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In der Fördermaßnahme 77-02 sind hinsichtlich Investitionskosten ausschließlich Investitionskosten für Infrastruktur (insbesondere IT) und die technische Ausstattung in Zusammenhang mit dem Kooperationsprojekt förderfähig. Im Falle dieser Investitionen, wie zum Beispiel Websites, Lizenzen, Patente, Software, handelt es sich um eine immaterielle Investition. Dementsprechend ist bei der Angabe, ob die Standorte der Investition ident sind mit der angebenden Betriebsadresse, mit Nein zu beantworten. Es muss keine Angabe zum Standort der Investition erfolgen.
Zuschüsse zu den förderfähigen Personal-, Sach- und Investitionskosten sind im folgenden Ausmaß vorgesehen:
- 100 %, wenn die Projektinhalte im hohen öffentlichen Interesse liegen.
- 66 %, wenn die Projektinhalte nicht im hohen öffentlichen Interesse liegen.
Ein hohes öffentliches Interesse wird angenommen, wenn der ausgeschriebene Themenbereich nicht im überwiegenden ökonomischen Interesse der förderwerbenden Personen oder deren Begünstigten liegt. In Anlehnung an nationale Gesetze bzw. die Rechtsprechung werden zum Beispiel umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung als Themen von hohem öffentlichen Interesse anerkannt.
Im Aufruf wird angeführt, ob das Thema an sich von hohem öffentlichen Interesse ist oder nicht. Es kann aber auch sein, dass das Thema grundsätzlich nicht von hohem öffentlichen Interesse ist, aber einzelne Arbeitspakete von hohem öffentlichen Interesse sind und daher eine Förderintensität für diese Arbeitspakete von 100% gewährt werden kann. Es sollte aber bei der Abschätzung des Eigenmittelbedarfs immer davon ausgegangen werden, dass der im Aufruf enthaltene Fördersatz zur Anwendung kommt.
Zu berücksichtigen gilt außerdem, dass bei einem Fördersatz von 100% den förderwerbenden Personen und Begünstigten grundsätzlich keine einzelbetrieblichen, betriebswirtschaftlichen Vorteile erwachsen dürfen. -
Durchführungszeitraum:
In der Fördermaßnahme 77-02 „Zusammenarbeit“ besteht die Möglichkeit, mehrjährige Projekte zu beantragen. Es können mehrjährige Projekte für einen Durchführungszeitraum von bis zu 4 Jahren genehmigt werden. Der voraussichtliche Projektbeginn und das voraussichtliche Projektende kennzeichnen diesen Zeitraum. Sollte die Kooperation planen, das beantragte Projekt oder einzelne Tätigkeiten weiterzuführen, ist dies für weitere 3 Jahre möglich. Dafür muss im Rahmen eines Aufrufs ein neuer Förderantrag gestellt werden, mit dem eine Verlängerung beantragt wird. Darüber muss die förderwerbende Kooperation einen Evaluierungsbericht vorlegen, der zu einem positiven Ergebnis hinsichtlich der Weiterführungswürdigkeit der Arbeitspakete bzw. der Aktivitäten kommt.
Der Durchführungszeitraum beginnt mit der Antragstellung. Es kann jedoch auch ein späterer Start des Kooperationsprojekts beantragt und genehmigt werden. Es sollte nicht automatisch der maximal mögliche Durchführungszeitraum beantragt werden, sondern ein für die Umsetzung des Projekts realistischer Zeitrahmen.
Nicht förderfähige Kosten (Auszug der wesentlichen Punkte):
- Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach Ablauf des genehmigten Durchführungszeitraums erbracht werden (eine Ausnahme stellen Planungs- und Beratungskosten zu investiven Projekten dar – siehe Kapitel 3.7); für leasingfinanzierte Investitionsgüter dürfen im Rahmen von Projektmaßnahmen Kosten auch nach Ablauf des Durchführungszeitraums abgerechnet werden.
- Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 100 € (netto), ausgenommen Nächtigungskosten.
- Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 € (netto), die bar bezahlt wurden; Einzugsermächtigungen/Zahlungen unter Benützung von Bankomatkarten/EC-Karten gelten nicht als Barzahlungen, sofern die Transaktion über einen Kontoauszug nachgewiesen wird.
Eine vollständige Auflistung der nicht förderfähigen Kosten ist im Merkblatt unter „3.4.1.5 Nicht förderfähige Kosten“ zu finden.
Kontakte
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Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK)