58-03 Informationsmaßnahmen in Mitgliedstaaten
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Beihilfenberechtigt sind die Österreich Wein Marketing GmbH, die Weinmarketing Organisationen der Bundesländer, das Nationale Weinkomitee, die Regionalen Weinkomitees, die für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständigen Vereine und Verbände sowie die Weinakademie Österreich.
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Ziel der Maßnahme Information in Mitgliedstaaten ist die Information der Verbraucher über den verantwortungsvollen Weinkonsum, die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken und über die Regeln der Europäischen Union zu geschützten Ursprungsbezeichnungen, insbesondere deren Bedingungen und Auswirkungen für österreichische und europäische Weine sowie deren aufgrund des geografischen Ursprungs besondere Qualität, Ansehen und Eigenschaften.
Folgende Fördergegenstände können in dieser Fördermaßnahme ausgewählt werden:
Fördergegenstand 1 (FG1): Informationskampagnen in den Medien
Fördergegenstand 2 (FG2): Informationsveranstaltungen in den Gebieten der geschützten Ursprungsbezeichnungen
Fördergegenstand 3 (FG3): Erstellung und Versand von Informationsmaterial
Fördergegenstand 4 (FG4): Teilnahme an und Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Schulungen
Fördergegenstand 5 (FG5): Erstellung von Studien -
Informationsmaßnahmen dürfen nur innerhalb der EU gesetzt werden.
Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine gesetzt werden.
ACHTUNG: Bitte achten Sie bereits zum Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahmen darauf, die für die Einreichung der Kosten erforderlichen Belege (Rechnungen, Boardingpass,...) einzuholen.
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Der Fördersatz beträgt 50% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.
Die förderfähigen Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
- Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW
- Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 150,- Euro pro Tag innerhalb der EU
Für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. wird eine Pauschale von 80,- Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der EU gewährt.
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- In welchem Zeitraum sind die Maßnahmen umzusetzen? Der Durchführungszeitraum kann bis zu drei Jahre betragen.
- Ist eine Verlängerung des Durchführungszeitraums möglich? Eine Verlängerung der Projektlaufzeit um bis zu zwei Jahre, maximal bis zum 30. Juni des letzten Jahres der Förderperiode, kann bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Durchführungszeitraums beantragt werden.
- Welche Belege sind zum Nachweis der förderfähigen Kosten einzureichen? Reise- und Unterkunftskosten: Rechnung, Boardingpass, Buchungsbestätigung (sofern diese alle Bestandteile einer Rechnung gemäß § 11 UStG aufweist)
- Sind Taxirechnungen förderfähig? NEIN - Taxirechnungen können nicht gefördert werden
Kontakte
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Agrarmarkt Austria, Referat 17, Weinmarktordnung