58-04 Absatzförderung auf Drittlandsmärkten
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Beihilfenberechtigt sind sowohl privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der EU und Niederlassung in Österreich als auch Organisationen, Branchenverbände und öffentliche Körperschaften, welche über ausreichende Erfahrung über den Weinhandel mit Drittländern verfügen und sicherstellen können, dass die geplanten Maßnahmen effizient und nachhaltig umgesetzt werden.
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Grundsätzliches Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen muss sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischem Wein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich – Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, etc.). Als Qualitätsargumente sollen Österreichs bestimmte Anbaugebiete, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht. Die Verbindung von Jahrhunderte alter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.
Folgende Fördergegenstände können in dieser Fördermaßnahme ausgewählt werden:
Fördergegenstand 1 (FG1): Absatzfördernde Aktivitäten in den Medien von Drittländern
Fördergegenstand 2 (FG2): PR, Promotion und Verkaufsförderung
Fördergegenstand 3 (FG3): Erstellung und Versand (auch durch Importeure) von Werbemitteln
Fördergegenstand 4 (FG4): Teilnahme an verkaufsfördernden Veranstaltungen in Drittländern
Fördergegenstand 5 (FG5): Erstellung von Studien
Die Auswahl der geeigneten Fördergegenstände soll zur Förderung der Bekanntheit, des Images und des Absatzes von österreichischem Wein beitragen.
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- Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, Rebsortenweine und Schaumweine gesetzt werden
- Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.
- Der Wein ist für den direkten Konsum auf den Drittlandsmärkten vorgesehen.
- Für den von den Absatzförderungsmaßnahmen betroffenen Wein existieren ausreichende Exportmöglichkeiten; das Absatzpotential am Drittlandsmarkt ist vorhanden.
- Bei Qualitäts- und Landweinen ist der Ursprung des Weins Teil der Absatzförderungsmaßnahmen.
- Die Absatzförderungsmaßnahme muss klar definiert sein (Welche Erzeugnisse? Welche Marketingmaßnahmen? Welche Kosten?) und auf den spezifischen Qualitäten des Weines basieren.
- Die Absatzförderungsmaßnahme muss mit den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlandes übereinstimmen.
ACHTUNG: Bitte achten Sie bereits zum Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahmen darauf, die für die Einreichung der Kosten erforderlichen Belege (Rechnungen, Boardingpass,...) einzuholen.
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Der Fördersatz beträgt 50% der förderfähigen Sach- und Personalkosten.
Die förderfähigen Reise- und Unterkunftskosten bemessen sich wie folgt:
- Bahn- und Flugkosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten, jedoch ausschließlich in der Economy-Class sowie den amtlichen Kilometersatz für Fahrten mit dem PKW
- Unterkunftskosten auf der Basis der tatsächlich angefallenen Kosten bis zu max. 150,- Euro pro Tag innerhalb der EU und bis zu max. 220,- Euro pro Tag außerhalb der EU
Für die Verpflegung, den lokalen Transport, die Telekommunikation etc. wird eine Pauschale von 80,- Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes innerhalb der EU und von 90,- Euro pro Person und vollen Tag des Aufenthaltes außerhalb der EU gewährt.
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In welchem Zeitraum sind die Maßnahmen umzusetzen? Der Durchführungszeitraum kann bis zu drei Jahre betragen.
Ist eine Verlängerung des Durchführungszeitraums möglich? Eine Verlängerung der Projektlaufzeit um bis zu zwei Jahre, maximal bis zum 30. Juni des letzten Jahres der Förderperiode, kann bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Durchführungszeitraums beantragt werden. Ausgenommen sind Absatzförderungsmaßnahmen, die auf die Konsolidierung der Absatzmärkte ausgerichtet sind.
Welche Belege sind zum Nachweis der förderfähigen Kosten einzureichen? Reise- und Unterkunftskosten: Rechnung, Boardingpass, Buchungsbestätigung (sofern diese alle Bestandteile einer Rechnung gemäß § 11 UStG aufweist)
Sind Taxirechnungen förderfähig? NEIN - Taxirechnungen können nicht gefördert werden
Kontakte
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Agrarmarkt Austria, Referat 17, Weinmarktordnung