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73-03-BML-IWS Infrastruktur Wald Sonstiges

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    • Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
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    • Für die Anlage von und Investition in Holzlagerplätze zusätzlich:
      • Gemeinden und Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 143 (3) in Zusammenhang mit § 142 (2) Z 8 Forstgesetz 1975
    • Für Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren zusätzlich
      • Wassergenossenschaften, Wasserverbände
      • Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände
    • Zusammenschlüsse der o. a. förderwerbenden Personen
    • Abweichend von Punkt 1.4.3 der SRL Projektförderungen sind juristische Personen und Personenvereinigungen, an denen Gebietskörperschaften oder deren Einrichtungen beteiligt sind, förderfähig, wobei der Anteil dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung - ausgenommen Gemeinden - an den förderfähigen Kosten jedenfalls herauszurechnen ist.
    • Anlage von und Investition in Holzlagerplätze 
    • Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren
      • Investitionen zur Nachrüstung von technischen Monitoring- und Messprogrammen an vorhandener Schutzinfrastruktur
      • Investitionen für Kleinmaßnahmen zum Flächen-und Muldenrückhalt für Wasser und Sedimente
      • Investitionen zur Schaffung von Sedimentationsflächen und Sedimentdeponien
      • Investitionen zum Aufbau von Wasserstellen im Wald zur Waldbrandprävention und -bekämpfung
    • Investitionen für die Planung und Errichtung von Maßnahmen zur temporären Sicherung des ländlichen Raumes sowie zur gesicherten Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials: Warnung, künstliche Auslösung von Gefahrenprozessen inkl. der Vorhaltung von Einsatzmitteln und der Anschaffung von Spezialgeräten
    • Große Unternehmen (im Sinne der KMU-Definition laut Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472) und Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente gemäß Art. 73 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzuweisen.
    • Nachweis aller erforderlichen rechtlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.)
    • Das Projekt ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
    • Wird das Projekt von Nutzungsberechtigten gemäß den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Nutzungs- und Einforstungsrechten beantragt, muss eine schriftliche Zustimmung des Grundbesitzers zum Projekt vorgelegt werden.

    Für die Anlage von und Investition in Holzlagerplätze gilt zusätzlich:

    • Die Errichtung der Holzlagerplätze erfolgt vorrangig auf versiegelten Flächen, beispielsweise auf aufgelassenen Industrieflächen.
    • Der Ankauf oder die Pachtung von Grundstücken ist für die Errichtung von Holzlagerplätzen nicht förderfähig.

    Für Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren gilt zusätzlich:

    • Es ist von der örtlich zuständigen Dienststelle (Wildbach- und Lawinenverbauung) eine Bestätigung über das öffentliche Interesse am eingereichten Förderprojekt und über ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Planungsunterlagen einzuholen.
    • Förderanträge können laufend eingebracht werden
    • Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt https://www.ama.at/dfp/allgemeine-informationen/allgemeine-rechtliche-grundlagen#18723
    • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 35 % für die Anlage von und Investitionen in Trockenholzlagerplätze
    • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 65 % für die Anlage von und Investitionen in Nassholzlagerplätzen 
    • Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 80 % für Investitionen zum Schutz vor Naturgefahren und für Investitionen für die Planung und Errichtung von Maßnahmen zur temporären Sicherung des ländlichen Raumes sowie zur gesicherten Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials: Warnung, künstliche Auslösung von Gefahrenprozessen inkl. der Vorhaltung von Einsatzmitteln und der Anschaffung von Spezialgeräten

Kontakte

  • Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10

    Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum

    abt10.dfp@ktn.gv.at

    Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee

  • Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung LF4

    Forstwirtschaft

    post.lf4@noel.gv.at

    Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

  • Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Land- und Forstwirtschaft/AG5

    Land- und Forstwirtschaft, AG5

    lfw.post@ooe.gv.at

    Bahnhofplatz 1, 4021 Linz

  • Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20402

    Landesforstdirektion

    forstdirektion@salzburg.gv.at

    Bundesstraße 6, 5071 Wals

  • Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Landesforstdirektion

    10/Referat Landesforstdirektion

    abteilung10@stmk.gv.at

    Ragnitzstraße 193, 8047 Graz

  • Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Vc

    Forstwesen

    forstwesen@vorarlberg.at

    Römerstraße 15, 6900 Bregenz

  • Landwirtschaftskammer Wien

    Stabstelle Förderungen

    foerderung@lk-wien.at

    Gumpendorfer Straße 15, 1060 Wien

  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK)

    Präsidium 4b

    BST.Praes.4b@bmluk.gv.at

    Stubenring 1, 1010 Wien

  • Amt der Tiroler Landesregierung/Gruppe Forst

    Forstorganisation

    forstorganisation@tirol.gv.at

    Bürgerstraße 36, 6020 Innsbruck

  • Amt der Burgenländischen Landesregierung / Abteilung 4 /Referat Landesforstinspektion

    Referat Landesforstinspektion

    post.a4-landesforstinspektion@bgld.gv.at

    Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt

Anschrift

Agrarmarkt Austria

Dresdner Straße 70

1200 Wien

 

Kontakt

DFP-Hotline 050 3151 99  (bei Menüansage Taste 5)

dfp@ama.gv.at

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