73-11-BGLD Investitionen in soziale Dienstleistungen
Ziel der Fördermaßnahme 73-11 ist die Verbesserung von qualitätsvollen, flexiblen und dezentralen Einrichtungen der sozialen Daseinsvorsorge in ländlichen Gebieten.
Unterstützt werden Investitionen in Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen (vorrangig die Schaffung von Betreuungsangeboten für unter Dreijährige), Einrichtungen für Menschen in besonderen Notlagen, für die psychosoziale, sozialpsychiatrische und psychiatrische Versorgung, insbesondere für Kinder und Jugendliche. Die Einrichtungen für soziale Dienstleistungen sollen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Privatleben beitragen.
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- Juristische Personen
- Personenvereinigungen, Zusammenschlüsse von natürlichen und/oder juristischen Personen als Personenvereinigung bzw. eingetragene Personengesellschaften (mindestens 2 Akteur:innen)
- Auch die Gebietskörperschaft Gemeinde kommt als Kooperationspartner in Frage
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- Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung von Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen (für Kinder von 0-6 Jahren) einschließlich bedarfsgerechter Adaptierung und (Innen-)Ausstattung.
- Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung von Einrichtungen der Pflege und Betreuung (z.B. Tageszentren) einschließlich bedarfsgerechter Adaptierung und (Innen-)Ausstattung.
- Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung von psychosozialen, sozialpsychiatrischen sowie psychiatrischen Einrichtungen, insbesondere für Kinder und Jugendliche.
- Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung von Einrichtungen und Wohnbauten, die der Deckung des Betreuungs- und Wohnbedarfs von Menschen in besonderen Notlagen (etwa Frauen, Kinder, Jugendliche, Familien, ältere Menschen, Flüchtlinge/Vertriebene) dienen.
- Investitionen zur Schaffung und Verbesserung von mobilen Diensten sowie Hol-, Bring- und Servicedienste.
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- Das Projekt wird im ländlichen Gebiet umgesetzt.
- Es handelt sich nicht um eine Investition in eine große Infrastruktur. Die Gesamtkosten einer Investition in einem der Fördergegenstände dürfen 5 Mio. Euro nicht übersteigen.
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- Zur Anwendung kommen Aufrufverfahren. Förderanträge können bei der bewilligenden Stelle über die Website www.eama.at erst dann eingereicht werden, nachdem die Bewilligende Stelle über die Website www.eama.at einen Aufruf kundgemacht hat.
- Die Auswahl der Projekte übernimmt ein beratendes Gremium unter Vorsitz des Landes. In diesem Gremium soll auf Basis eines transparenten und nachvollziehbaren Bewertungsverfahrens eine Rangliste der Projekte des jeweiligen Auswahlverfahrens erstellt werden.
- Informationen zu Auswahlkriterien und Auswahlverfahren im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027“.
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- Förderfähige Kosten sind materielle und immaterielle Investitionen und Planungs- und Beratungskosten, die in direktem Zusammenhang mit der Investition stehen.
- Der Fördersatz beträgt einheitlich 65% der förderfähigen Kosten.
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- Bei Errichtung oder Erweiterung eines Gebäudes: Es sind der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ nach Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (BGBl. II Nr. 251/2009 i.d.g.F.) sowie die landesrechtlichen Vorgaben gemäß Bauordnung (OIB-RL6) einzuhalten. Die Erfüllung dieser Standards ist im Rahmen der Endabrechnung von der zuständigen Baubehörde zu bestätigen.
- Nicht förderfähige Kosten sind:
- Sach- und Personalkosten in Zusammenhang mit der Investition
- Unbare Eigenleistung
- Weitere Details finden Sie:
- im Merkblatt zur Fördermaßnahme „Investitionen in Soziale Dienstleistungen“ (73-11)
- in der Sonderrichtlinie (SRL) des Landes Burgenland
- im technischen Leitfaden für die Förderantragstellung, dem sogenannten DFP-Handbuch
- in den Informationsblättern zu wichtigen inhaltlichen Fragestellungen in
Bezug auf die Förderantragstellung
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- Die Fördermaßnahme wird durch die Ämter der Bundesländer durchgeführt und daher werden für jedes Bundesland eigene Aufrufe erstellt.
- Weitere Details sind in der Sonderrichtlinie des Landes Burgenland zur Umsetzung von EU/Land-finanzierter Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans Österreich 2023-2027 – Soziale Dienstleistungen sowie im Merkblatt (enthält auch Beispiele) zur Maßnahme dargelegt.
Kontakt
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Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 9