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73-18-BML Investitionen zur Stabilisierung von Rutschungen

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    • Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und deren Zusammenschlüsse
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    • Investitionen zur präventiven Stabilisierung von Rutschhängen in Landschaften mit Wein-, Obst- und Sonderkulturen

    Von der Förderung ausgeschlossen sind:

    • Neuanlagen in Naturschutzgebieten
    • Neuanlagen in Natura-2000-Gebieten, wenn Schutzgüter beeinträchtigt werden
    • Neuanlagen auf Flächen, die vor dem 1. Janner 2014 als Wald ausgewiesen waren
    • Neuanlage von Weingärten auf Grundstücksflächen, für die eine Genehmigung auf Neuauspflanzung im Sinne des steiermärkischen Weinbaugesetzes 2020, Fassung vom 17.11.2020 vorliegt. Diese Voraussetzung entfällt bei Neuanlagen von Weingärten auf Grundstücksflächen, die im Eigentum von Junglandwirten iS des § 3 Z 11 GSP-AV stehen und von diesen bewirtschaftet werden.
    • Weingartenflächen von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern, die im Jahr vor der Antragstellung keine Bestands- oder Erntemeldung abgegeben haben. 
    • Errichtung und Rekultivierung von Mauerterrassen in bestehenden oder neu angelegten Weingärten
    • Flächen, für die im Rahmen der Sektormaßnahme Umstellungsförderung (58-01) Förderungen zur Errichtung und Rekultivierung von Böschungs- oder Mauerterrassen in bestehenden oder neu angelegten Weingärten beantragt oder bezahlt wurden.
    • Vorliegen der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß WRG 1959 idgF., sowie allenfalls weitere erforderliche Bewilligungen, insbesondere der naturschutzrechtlichen Bewilligung.
    • Nach Bauabschluss der präventiven Rutschhangsicherung ist bei Weingartenanlage vor Auspflanzung der Reben verpflichtend eine Bodengesundung durchzuführen.
    • Förderanträge können laufend eingebracht werden
    • Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt

     

     

    Punkte

    1

    Hanglage Hangneigung

    3

    2

    Art des landwirtschaftlichen Betriebes

    2

    3

    Rechtsstatus der Projektfläche

    3

     

    Summe

    8

     

    Mindestpunktzahl

    4

    • Die Förderung wird als Zuschuss zu den förderfähigen Investitionskosten in der Höhe von 50% gewährt.
    • Kosten für den Erwerb von Grund und Boden bzw. damit in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht förderfähig.

Kontakte

  • Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

    10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

    abteilung10@stmk.gv.at

    Ragnitzstraße 193, 8047 Graz

Anschrift

Agrarmarkt Austria

Dresdner Straße 70

1200 Wien

 

Kontakt

DFP-Hotline 050 3151 99  (bei Menüansage Taste 5)

dfp@ama.gv.at

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