Vorab-Informationen zur Imkereiförderung für Maßnahmen 55-02 und 55-04 betreffend Imkereijahr 2027 (01.08.2026 - 31.07.2027 vorbehaltlich der Veröffentlichung der Sonderrichtlinie 2023 - 2027)
Mit Wirkung 01.08.2026 gibt es im Wesentlichen folgende Änderungen bei der Antragseinreichung:
Maßnahme 55-02
Neueinstiegsförderung:
Entfall der Verpflichtung zur Bewirtschaftung von 5 Bienen über einen Zeitraum von mindestens 2 Kalenderjahren. Es sind mindestens 5 Völker zum Zeitpunkt der Stellung des Zahlungsantrages zu bewirtschaften. Alle weiteren Fördervoraussetzungen (gem. Anhang III der Sonderrichtlinie Imkereiförderung) bleiben unberührt.
Maßnahme 55-04
Fördergegenstand 1 - Investitionen in die technische Ausstattung und in die Rationalisierung der Wanderimkerei
Betriebsverbesserungsplan:
Künftig nur mehr ab einem Gesamtbetrag an förderfähigen Investitionskosten von EUR 25.000 vorzulegen.
Geräteliste wurde präzisiert und um folgende Geräte erweitert:
Beutenheber mit elektrischem Antrieb
Verkaufsautomat (max. ein Automat pro förderwerbender Person und Imkereijahr)
Heißwasser-Hochdruckreiniger (mindestens erreichbarer Betriebsdruck 140 bar, mindestens erreichbare Betriebstemperatur 140 °C, mindestens erreichbare Durchflussmenge 800 l/h)
Fördergegenstand 2 - Investitionen in imkerliche Kleingeräte
Kleingeräteförderung für regionale Vereine und Ortsgruppen:
Künftig können regionale Vereine und Ortsgruppen keine Kleingeräteförderung für ihre Mitglieder mehr beantragen. Nur die Imker selbst sind antragsberechtigt.
Geräteliste wurde präzisiert und um folgende Geräte erweitert:
Honigpresse
Raumtrocknungsgeräte